Tierschutzgesetz (TierSchG) - Auszüge
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der
Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
§ 3 (Auszug)
Es ist verboten,
2. ein gebrechliches, krankes,
abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder
Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die
unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der
eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt
erforderlichenfalls, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für
Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier
auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der
Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien
Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem
vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet
und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des
Naturschutzrechts bleiben unberührt,
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig
regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen
Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit
nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet,
so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die
Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit
nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet,
so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
§ 5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht
erforderlich,
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel
unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als
die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar
erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist ...
Achter Abschnitt
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu
den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken
oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten
oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen
Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der
Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen
unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten
oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung
stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach
Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll
demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren
handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen,
mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit
den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden
Unterrichtung erbracht haben.
§ 11c
Ohne Einwilligung der
Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Neunter Abschnitt (Auszug)
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden
feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige
Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt
werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder
5 geregelt.
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche
Schmerzen oder Leiden zufügt.
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält,
betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder §
16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2a oder
b) nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11 a Abs. 3
Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13 a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5
Satz 1 oder § 16 c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder,
ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1
Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für
die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4
oder 8 sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige
Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt,
22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen verändert,
23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24. (aufgehoben)
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a. entgegen § 16 Abs. 1 a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3,
zuwiderhandelt oder
27. (aufgehoben)
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und
27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19
Tiere, auf die sich eine Straftat nach §
17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die
Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft,
Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen
werden.
§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22
Die Neufassung des Tierschutzgesetzes ist
mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft getreten